Rechtsanwälte sind in der Entscheidung, zu welchem Preis sie ihre Leistung anbieten wollen, nicht völlig frei. Sie haben vielmehr den im „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz” (RVG) gesetzlich festgelegten Rahmen zu beachten.
Das RVG bestimmt beispielsweise für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts-, Land- oder Arbeitsgericht die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert der Sache, auch Streitwert genannt, den das Gericht festsetzt und den der Rechtsanwalt schätzen kann. Steht der Streitwert fest, so kann die Höhe einer Gebühr aus einer Gebührentabelle abgelesen werden. Welche Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils anfällt, bestimmt das RVG nach der Tätigkeit, die der Rechtsanwalt ausgeführt hat.
Für andere gerichtliche Verfahren, z. B. sozialgerichtliche Angelegenheiten oder Strafsachen, gelten sogenannte Rahmengebühren, die nach dem Aufwand bestimmt werden. Außerdem gibt es eine Vielzahl von Sonderfällen. Fragen Sie nach, wenn Sie eine Einschätzung benötigen oder die erteilte Gebührenrechnung nicht verstehen.
Informationen und Kosten - Mein Service für Sie
Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?
Abweichende Gebührenvereinbarung?
Im Falle einer Vertretung vor Gericht müssen Rechtsanwälte ihren Mandanten mindestens die im RVG festgelegten Gebühren in Rechnung stellen. Sie dürfen keine Gebührenvereinbarung treffen, in der diese Gebühren unterschritten werden.
Verfahrenskosten-, Prozesskosten- oder Beratungshilfe
Alle Rechtsanwälte sind verpflichtet die Mandanten über eine mögliche Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen, Prozesskostenhilfe in anderen Verfahren oder von Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich hinzuweisen.
Die erforderlichen Formulare stehen Ihnen im Bereich SERVICE zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, danach zu fragen. Eine große Zahl der Scheidungen wird heute über die Verfahrenskostenhilfe finanziert.
Stundenhonorar
Selbstverständlich biete ich Ihnen auch an, das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Das ist sinnvoll in reinen Beratungsfällen oder wenn der Wert nicht einfach zu bestimmen ist. In solchen Fällen wird mit Ihnen über die Höhe des Honorars eine Gebührenvereinbarung geschlossen.
Erstberatung
Nach dem RVG darf der Rechtsanwalt, wenn er mit Ihnen nichts anderes vereinbart hat und wenn Sie Verbraucher sind, für ein „erstes Beratungsgespräch” lediglich eine Gebühr von maximal 190 Euro netto zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer verlangen. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert und dem Umfang, also die Dauer der Beratung.
Aktuelle Entwicklungen aus verschiedenen Rechtsgebieten und Formulare
Sollten Sie schon jetzt Fragen zu bestimmten Themen haben, können Sie gerne meine Kontaktmöglichkeiten nutzen und sich persönlich an mich wenden.
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